Abtretung
Der Begriff der Abtretung ist kein speziell mietrechtlicher.
Vielmehr bezeichnet eine Abtretung generalisierend die Übertragung einer Forderung von einer Person auf eine andere (§ 398 BGB).
Im Mietrecht kommt die Abtretung primär als Sicherheitsabtretung im Rahmen der Stellung einer Mietsicherheit („Kaution“) durch den Mieter vor (s. Verlinkung Mietsicherheit).
Insoweit ist die Sicherheitsabtretung grundsätzlich mit der Verpfändung eines Sparbuchs oder Bausparvertrages vergleichbar, allerdings mit dem Unterschied, dass die Abtretung - im Unterschied zur Verpfändung - auch dann wirksam ist, wenn sie dem Kreditinstitut nicht angezeigt wird. In der Regel wird die Abtretung schlüssig vereinbart, indem der Mieter dem Vermieter ein auf seinen Namen ausgestelltes Sparbuch übergibt. Für den Vermieter hat die Sicherungsabtretung den Vorteil, dass er auch ohne Einwilligung des Mieters über die Sparforderung verfügen kann, wenn sich das Sparbuch in seinem Besitz befindet (§ 808 BGB), es sei denn die Bank hat einen Sperrvermerk angebracht.
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