Anfechtung
Der Begriff der Anfechtung bezeichnet im deutschen Recht die Möglichkeit, eine Willenserklärung und damit zumeist einen Vertrag einseitig anzufechten und, mit der Folge, dass dieser ungültig wird. Das Anfechtungsrecht besteht von Gesetzes wegen und muss nicht vertraglich vereinbart werden.
Da die Anfechtung in Widerspruch zu Sicherheit und Verlässlichkeit des Rechtsverkehrs steht, sieht das Gesetz nur eine beschränkte Zahl an Fällen vor, in denen die Anfechtung gesetzlich zugelassen ist.
Der allgemeine Teil des BGB lässt die Anfechtung in folgenden Fällen zu:
1. Irrtum (§ 119 BGB),
2. falsche Übermittlung (§ 120 BGB),
3. Täuschung (§ 123 BGB),
4. Drohung (§ 123 BGB).
Fechten Sie wegen Irrtums oder falscher Übermittlung an, können Sie im besten Falle zwar Ihre Willenserklärung und damit den Vertrag beseitigen, allerdings haben Sie Ihrem Vertragspartner bzw. Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, es sei denn wiederum dieser war grob fahrlässig (§ 122 BGB).
Werden Sie per Drohung oder Täuschung zum Vertragsschluss veranlasst, besteht keine Schadensersatzpflicht, da die Gegenseite als nicht schutzwürdig angesehen wird.
Ob ein Anfechtungsrecht besteht, lässt sich nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall beantworten. Auch gilt es zu beachten, dass der Anfechtende den Anfechtungsgrund vor Gericht darlegen und im Zweifel auch beweisen muss.
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