Aufrechnung
Der Begriff der Aufrechnung ist kein speziell mietrechtlicher.
Aufrechnung ist die rechtliche Möglichkeit, gegenseitige Ansprüche gegeneinander zu verrechnen, anstatt diese wechselseitig (ggf. gerichtlich) geltend zu machen (§ 387 BGB).
Der primäre Anspruch in Geld des Vermieters gegen den Mieter ist der Anspruch auf Mietzahlung bzw. ggf. auf Betriebskostennachzahlung. Steht dem Mieter nun ein vermeintlich eigener Anspruch gegen den Vermieter zu, kann er die Aufrechnung gegen die Zahlungsansprüche des Vermieters erklären. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung vor, erlöschen die Ansprüche gegen den Mieter in der Höhe, in der dieser eigene Forderungen gegen den Vermieter hatte. Dies hat z.B. zur Konsequenz, dass, wenn z.B. der Mieter gegen Mietzahlungsansprüche wirksam aufrechnet, er in der Höhe der Aufrechnung nicht in Zahlungsverzug gerät.
Die Möglichkeit zur Aufrechnung kann sich für den Mieter insbesondere dann ergeben, wenn dem Mieter ein Minderungsrecht (s. Verlinkung Mietminderung) zusteht, der Mieter indes zunächst unter dem Vorbehalt der Rückforderung seiner Miete in voller Höhe weiterzahlt und erst nach gutachterlicher Klärung zu einem späteren Zeitpunkt seine zu viel gezahlte Minderungsquote mit den laufenden Mietzahlungsansprüchen „verrechnet“ (= aufrechnet).
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