Befristung
Grundsätzlich müssen Wohnraummietverhältnisse unbefristet - sprich auf unbestimmte Zeit - geschlossen werden. Hiervon sieht das Gesetz nur ausnahmsweise Ausnahmen vor.
Die gesetzlich zulässigen Ausnahmen sind:
Liegt einer der vorgenannten Befristungsgründe vor, müssen Sie diesen dem Mieter bei Vertragsschluss auch in schriftlicher Form mitteilen (§ 575 BGB).
Liegt eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, gilt der Mietvertrag kraft Gesetzes als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Achtung:
Für Befristungsabreden, die bereits vor dem 01.09.2001 getroffen wurden, gelten abweichende Regeln.
Weitere Ausnahmefälle enthält § 549 BGB, u.A. für Studentenwohnheime.
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