Befristung

Befristung


Grundsätzlich müssen Wohnraummietverhältnisse unbefristet - sprich auf unbestimmte Zeit - geschlossen werden. Hiervon sieht das Gesetz nur ausnahmsweise Ausnahmen vor.


Die gesetzlich zulässigen Ausnahmen sind:


  1. Sie beabsichtigen die Räume zukünftig als Wohnung für sich, Ihre Familienangehörigen oder Angehörige Ihres Haushalts zu nutzen,
  2. Sie beabsichtigen die Räume zukünftig in zulässiger Weise zu beseitigen oder so wesentlich zu verändern oder instand zu setzen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
  3. Sie beabsichtigen die Räume zukünftig an einen zur Dienstleistung Verpflichteten zu vermieten.


Liegt einer der vorgenannten Befristungsgründe vor, müssen Sie diesen dem Mieter bei Vertragsschluss auch in schriftlicher Form mitteilen (§ 575 BGB).


Liegt eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, gilt der Mietvertrag kraft Gesetzes als auf unbestimmte Zeit geschlossen.


Achtung:


Für Befristungsabreden, die bereits vor dem 01.09.2001 getroffen wurden, gelten abweichende Regeln.


Weitere Ausnahmefälle enthält § 549 BGB, u.A. für Studentenwohnheime.



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