Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarfskündigung


Der Begriff der Eigenbedarfskündigung beschreibt die vermieterseitige Kündigung eines Mietvertrags, die auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs gestützt wird.


Eigenbedarf liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn Sie als Vermieter die Räume als Wohnung für sich, einen Familienangehörigen oder Angehörige Ihres Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).


Grundsätzlich reicht es für die Eigenbedarfskündigung aus, dass Sie einen ernsthaften Nutzungswunsch haben und diesen in Ihrem Kündigungsschreiben kommunizieren (§ 573 Abs. 3 S. 1 BGB).


Sie müssen Ihr Interesse an der Wohnung indes so konkretisieren, dass der Mieter in die Lage versetzt wird, die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens gegen die Kündigung abzuschätzen. Dies beinhaltet, dass die Person individualisiert wird, für die Wohnung benötigt und das Nutzungsinteresse substantiiert wird, was z.B. auch bedeuten kann, dass Sie dezidiert darlegen müssen, warum ihre bisherigen Wohnung zu klein oder zu groß geworden ist, welche Größe Ihre bisher genutzt Wohnung hat oder dass die Kündigung Ihrer bisher genutzten Mietwohnung wirksam ist, weshalb Sie auf Ihre Eigentumswohnung auszuweichen gedenken (BGH – VIII ZR 6/19).


Während das Begründungserfordernis mithin einigen Aufwand erfordert, hat der BGH sich hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der beabsichtigten Nutzung in den vergangenen Jahren in Richtung der Vermieterseite bewegt und hat im Einzelfall sogar eine beabsichtigte Nutzung als Zweitwohnung für lediglich wenige Wochen im Jahr als Kündigungsgrund ausreichen lassen (BGH – VIII ZR 186/17).


Hiervon abzugrenzen ist die Frage, wie lange der Bedarf des Vermieters absehbar bestehen wird. Die Rechtsprechung ist hier uneinheitlich. Als groben Richtwert kann sagen, dass die Begründung der Eigenbedarfskündigung bei einem absehbaren Bedarf von unter einem Jahr regelmäßig schwer fallen dürfte, während bei einem Bedarf von mehr als drei Jahren eine ordnungsgemäß begründete Kündigung kaum nur an der Bedarfsdauer scheitern dürfte (BeckOGK/Geib, 1.7.2023, BGB § 573 Rn. 84 m.w.N.).


Hinsichtlich der Form der Kündigung gilt, wie bei allen anderen Kündigungsarten auch, dass der Kündigungsausspruch schriftlich erfolgen muss (§ 568 Abs. 1 BGB / s. Verlinkung Kündigung).


Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, vor der Aussprache einer Eigenbedarfskündigung rechtlichen Rat einzuholen.

 

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