Einliegerwohnung
Als Einliegerwohnung bezeichnet das Gesetz eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen bzw. Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung (§ 573a BGB). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, die bis zum Jahr 2001 galt, zählen nicht mehr als Einliegerwohnungen solche Wohnungen, die in einem Gebäude mit 3 Wohneinheiten (die Wohneinheit des Vermieters mitgezählt) belegen sind.
Mietverhältnisse über Einliegerwohnungen sind aus Vermietersicht im Vergleich zu sonstigen Wohnraummietverhältnissen unter zwei wesentlichen Gesichtspunkten privilegiert:
Daneben besteht parallel die Möglichkeit zur Kündigung aus anderen Gründen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Die Kehrseite der freien (= grundlosen) Kündigung einer Einliegerwohnung besteht in einer um 3 Monate verlängerten Kündigungsfrist. Diese addiert sich zu der ordentlichen, gesetzlichen Kündigungsfrist hinzu. Auch muss zur Wirksamkeit der freien Kündigung in dem Kündigungsschreiben ausdrücklich auf die Vorschrift zur freien Kündigung (§ 573a BGB) Bezug genommen werden.
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