Ersatzmieter
Der Begriff des Ersatzmieters (auch Nachmieter genannt) fällt häufig, wenn ein Mieter bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist die Wohnung verlassen, allerdings vorzeitig einen Ersatzmieter stellen will, sodass er nicht noch zwischen Auszug und Ablauf der Kündigungsfrist Miete zahlen muss.
Nach der wohl überwiegenden Rechtsprechung hat der Mieter keinen Anspruch auf Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfrist bei Gestellung von einem oder mehreren gleichwertigen Ersatzmietern (Schmidt-Futterer, BGB nach § 542 Rn. 14).
In Ausnahmefällen ist jedoch denkbar, dass ein Mieter mit geringem Einkommen aus dringenden wirtschaftlichen Gründen einen Anspruch auf eine sofortige Vertragsaufhebung geltend machen kann, wenn die Einhaltung der Kündigungsfrist für ihn eine unzumutbare Belastung darstellt und andererseits dem Vermieter keine Vorteile bringt (Schmidt-Futterer, BGB nach § 542 Rn. 14).
Auch, wenn der Vermieter wegen Eigenbedarfs oder nach § 573a BGB gekündigt hat (s. Verlinkung Einliegerwohnung), weil er die Wohnung zukünftig einer privilegierten Person zur Verfügung stellen oder die Wohnung nicht mehr zur Vermietung anbieten möchte und der Mieter bereits eine neue Wohnung gefunden hat, hat er regelmäßig Anspruch auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages, der bereits vor dem Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist greift (Schmidt-Futterer, BGB nach § 542 Rn. 14).
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