Sozialwohnung
Als Sozialwohnung (auch: preisgebundener Wohnraum) bezeichnet man durch öffentliche Stellen geförderten Wohnraum. Übliche Formen der Förderung sind hierbei zinsvergünstigte Darlehen oder Zuschüsse zu laufenden Aufwendungen. Als Gegenleistung für die Förderung werden die Vermieter für einen bestimmten Zeitraum verpflichtet, den Wohnraum einer Preisbindung zu unterwerfen und nur an Personen zu vermieten, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können (nachgewiesen durch sog. Wohnberechtigungsschein).
Mit dem Föderalismusreformgesetz 2005 ist die Zuständigkeit von der ursprünglich konkurrierenden Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern auf die Bundesländer übergegangen, wodurch sich die Regelungsvielfalt erhöht hat. Daneben gelten für Bestandswohnungen teilweise noch die alten gesetzlichen Regelungen aus der Zeit des Förderbeginns.
Im Einzelfall unterscheiden sich die für Sozialwohnungen geltenden Vorschriften erheblich von denen des „allgemeinen“ Wohnraummietrechts (so z.B. hinsichtlich der Mietpreisgestaltung), sodass hier seitens des Vermieters stets eine besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden sollte.
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