Betriebskosten
Betriebskosten sind nach der gesetzlichen Definition die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 S. 2 BGB).
Sie sind in der Betriebskostenverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/BetrKV.pdf) definiert.
Die Betriebskosten werden in der Regel in Form monatlicher Vorauszahlungen dem Mieter zusätzlich zur Grundmiete auferlegt und bilden mit diesen zusammen die Bruttomiete. Oft werden die Betriebskosten auch als Nebenkosten bezeichnet. Der Begriff der Nebenkosten ist weiter als der der Betriebskosten, da er zusätzlich zu den nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen laufenden Kosten auch andere laufende Kosten, wie die Kosten der Verwaltung umfassen kann. Die umlagefähigen Kostenarten sind im Wohnraummietrecht indes auf durch die Betriebskostenverordnung begrenzt.
Über die Betriebskosten ist jährlich abzurechnen (s. Verlinkung Betriebskostenabrechnung). Hinsichtlich der Heiz- & Warmwasserkosten ist neben der Betriebskostenverordnung auch die speziellere Heizkostenverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/HeizkostenV.pdf) zu beachten.
Eine Alternative zur Betriebskostenvorauszahlung ist die Betriebskostenpauschale (§ 556 Abs. 2 S. 1 Fall 1 BGB), bei der – abgesehen von den Heiz- & Warmwasserkosten (HeizkostenV)[1] – keine jährliche Abrechnung erfolgt.
[1] Bei Einliegerwohnungen lässt § 2 HeizkostenV die Abbedingung der Abrechnungspflicht zu. Hier kann mithin wirksam eine „echte“ Pauschale vereinbart werden. Weitere Ausnahmen von der Abrechnungspflicht, ohne, dass es hierfür einer vertraglichen Vereinbarung bedürfte, befinden sich in § 11 HeizkostenV, z.B. für Passivhäuser.
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