Betriebskostenabrechnung
Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart (s. Verlinkung Betriebskosten) ist grundsätzlich einmal im Jahr über die Betriebskosten abzurechnen (§ 556 Abs. 3 S. 1 BGB).
Die rechtlichen Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung bieten immer wieder Streitpotential zwischen Mieter und Vermieter und landen nicht selten vor Gericht.
Zusammenfassend muss die Betriebskostenabrechnung folgende inhaltliche Anforderungen erfüllen[1]:
Auch muss die Betriebskostenabrechnung fristgemäß erfolgen. Hierzu bestimmt das Gesetz, dass die Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 3 S. 2 BGB).
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung ausnahmsweise nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 3 BGB).
Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter dem Vermieter dann wiederum spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen (§ 556 Abs. 3 S. 5 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 S. 6 BGB).
[1] Bei Unsicherheiten, ob die Betriebskostenabrechnung die rechtlichen Anforderungen erfüllt, sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.
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