Einbauküche
Bei einer Einbauküche handelt es sich um eine Einrichtung der Wohnung. Sie kann unter mehreren Gesichtspunkten Rechtsfragen aufwerfen, insbesondere unter den Stichworten Ablöse, Abstandszahlung & Wegnahmerecht (s. Verlinkung Ablöse / Abstandszahlung).
Daneben hatte der BGH vor einigen Jahren auch zu entscheiden, dass eine auf Kosten der Mieter eingebaute neue Einbauküche den Vermieter nicht dazu berechtigt, im Rahmen der Mieterhöhung die neue Einbauküche als wohnwerterhöhendes Merkmal in Ansatz zu bringen. Hierauf hatte sich der Vermieter berufen, nachdem er dem Ersatz der alten Einbauküche auf Kosten der Mieter zugestimmt hatte. Zum Nachteil der Mieter hiervon abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (BGH – VIII ZR 52/18).
Auch sieht man vereinzelt Vereinbarungen, wonach die vom Vermieter gestellte Einbauküche während der Dauer des Mietverhältnisses unentgeltlich verliehen und nicht mitvermietet sein soll. Dahinter steht der Gedanke, dass der Vermieter während der Mietzeit nicht für Erhaltungsmaßnahmen an der Einbauküche aufkommen möchte. Ob derartige Vereinbarungen zulässig sind, wird uneinheitlich beantwortet und bedarf der rechtlichen Prüfung im Einzelfall. Sollte die Vereinbarung wirksam sein, führt sie indes auch zu der für den Vermieter nachteiligen Folge, dass die wirksam verliehene Einbauküche bei einer Mieterhöhung auch nicht mehr als wohnwerterhöhendes Merkmal berücksichtigt werden kann.[1]
[1] Vgl. zum Ganzen: Schmidt-Futterer/Eisenschmid, 15. Aufl. 2022, BGB § 535 Rn. 42a – 42c.
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