Fälligkeit
Der Begriff der Fälligkeit, im Gesetz auch Leistungszeit genannt, bezeichnet den Zeitpunkt zu dem der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung verlangen kann.
Im Mietrecht wird er regelmäßig in Zusammenhang mit der Mietzahlungspflicht des Mieters Bedeutung erlangen.
1. Gesetzliche Regelung: Zahlung bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, nach denen die Miete bemessen ist
In Ermangelung einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Mieter ist die Miete zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte, nach denen sie bemessen ist, zu leisten (§ 556b Abs. 1 BGB).
Da die Miete regelmäßig monatlich entrichtet werden wird, ist die Miete mithin bis zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig.
Während Werktage nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich die Tage von Montag bis einschließlich Samstag sind, hat der Bundesgerichtshof im Jahre 2010 entschieden, dass der Samstag hinsichtlich der wohnraummietrechtlichen Fälligkeitsanforderungen nicht als Werktag zähle, da der Gesetzgeber mit dem Wort „Werktag“ lediglich Bankarbeitstage gemeint habe, der Samstag allerdings kein Bankarbeitstag sei (BGH – VIII ZR 129/09).
Damit darf Ihr Mieter, wenn der dritte Werktag auf einen Samstag fällt, die Miete erst am nächsten darauffolgenden Werktag anweisen. Ob dies auch gilt, wenn der Mieter die Miete in bar entrichtet, ist umstritten (vgl. hierzu BeckOGK/Drager, 1.4.2023, BGB § 556b Rn. 17 m.w.N.)
Wird die Miete per Banküberweisung geleistet, hat der Mieter daher lediglich dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlung am dritten Werktag (ist der dritte Werktag ein Samstag, am nächsten darauffolgenden Bankarbeitstag) wirksam angewiesen wurde und sein Konto ausreichende Deckung aufweist.
Wann das Geld sich dann auf Ihrem Konto befindet, ist ohne Relevanz (BGH - VIII ZR 222/15).
Ob der Mieter die Überweisung am letzten Tag der Frist bis zum sogenannten „Cut-Off-Zeitpunkt“ angewiesen haben muss, bis zu dem die Mieterbank Buchungen noch am selben Tag durchführt, hat der BGH bisher nicht entschieden (vgl. hierzu NZM 2017, 650).
2. Rechtzeitigkeitsklauseln in Mietverträgen
Soweit der von Ihnen verwandte Mietvertrag eine Rechtzeitigkeitsklausel enthält, wonach es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht auf die Anweisung, sondern auf den Eingang der Zahlung auf dem Konto des Vermieters ankommt, ist deren Wirksamkeit umstritten bzw. hängt von der Formulierung im Einzelfall ab. Hier sollte bei Bedarf rechtlicher Rat eingeholt werden.
3. Altverträge, die vor dem 01. September 2001 abgeschlossen wurden
Für bis zum 01. September 2001 geschlossene[1] Altverträge galt – in Ermangelung einer anderweitigen Parteivereinbarung – die gesetzliche Regelung, wonach die Miete nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist (§ 551 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.)
4. Fälligkeit von Nachforderungen aus der Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung
Hinsichtlich der Fälligkeit von Nachforderungen aus der Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung sei auf die Ausführungen zur Betriebskostenabrechnung (s. Verlinkung Betriebskostenabrechnung) verwiesen.
5. Fälligkeit des Anspruchs auf Freigabe der Mietsicherheit
Hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs des Mieters auf Freigabe der Mietsicherheit nach Ende des Mietverhältnisses sei auf die Ausführungen zur Mietsicherheit (s. Verlinkung Mietsicherheit) verwiesen.
[1] Richtigerweise kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht des Vertragsbeginns an (BeckOGK/Drager, 1.4.2023, BGB § 556b Rn. 6 m.w.N.).
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