Nachfolgender Beitrag gibt einen kurzen Aufriss dazu, was zu tun ist, wenn man Probleme mit seinem Mieter hat und einvernehmliche Regelungsversuche bisher im Sande verlaufen sind.
Vorab sei hierzu angemerkt, dass sich der Beitrag speziall auf Mietverhältnisse über Wohnraum und nicht auf Mietverhältnisse über Geschäftsräume oder andere Sachen bezieht. Hierzu wird es zu einem späteren Zeitpunkt auch noch einen Beitrag geben.
Auch sei angemerkt, dass selbstverständlich die meisten Mieter genauso wie Sie als Vermieter an einem möglichst reibungsfreien und harmonischen Mietverhältnis interessiert sind und keine Probleme machen.
I. Welche Probleme häufig auftreten
Die Probleme, die mit einem Mieter auftreten können vielfältig sein. Neben Beschwerden von Mitmietern über Lärm, Gestank oder sonstige Unsitten des Mieters, sind insbesondere nicht oder nicht vollständig eintreffende Mietzahlungen (insbesondere unberechtigte Mietminderungen) und die nicht pflegliche Behandlung der Wohnung des Vermieters häufig Anlass für Streit zwischen den Parteien.
II. Wie auf die Probleme zu reagieren ist
Tritt eines der vorgenannten Probleme auf, empfiehlt es sich, zunächst einmal den Kontakt zum (vermeintlichen) Problemmieter zu suchen. Wie die Kontaktaufnahme zu gestalten ist, hängt von dem Verhältnis zu dem Mieter und Ihren Vorstellungen ab.
Hierbei kann es sich sowohl anbieten zunächst einmal das einvernehmliche Gespräch mit dem Mieter zu suchen, als auch den Mieter ggf. direkt schriftlich abzumahnen.
In welchen Fällen eine Abmahnung sinnvoll und im Hinblick auf eine möglichere spätere Kündigung sogar zwingend erforderlich ist, werde ich in meinem nächsten Beitrag unter dem Titel "Pflichtverletzung - den Mieter richtig abmahnen" thematisieren.
Sollten Sie ein persönliches Gespräch mit dem Mieter favorisieren, darf ich Ihnen - insbesondere für den Fall, dass es mehrere zu besprechende Punkte gibt - in jedem Fall empfehlen, sich vorher einen Stichwortzettel zu machen und eine Person, die selbst nicht als Vermieter im Mietvertrag steht (ggf. einen Verwandten, einen Nachbarn oder einen Freund) als Zeugen mit zu dem Gespräch zu nehmen.
Achtung: Rufen Sie den Mieter an, kann die Aussage eines beistehenden Zuhörers vor Gericht später nicht als Zeugenaussage verwendet werden, wenn Sie Ihren Gesprächspartner zu Anfang des Gesprächs nicht darauf hingewiesen haben, dass Herr oder Frau XY im Raum ist und dem Gespräch folgt.