Beleidigung einer Mitmieterin als "Fotze" kann Mietvertragskündigung ohne Abmahnung rechtfertigen (AG Neuruppin - 43 C 61/18)
Janik Goldhausen • 7. Oktober 2019
Die Beleidigung einer Mitmieterin als "Fotze" kann eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen (Amtsgericht Neuruppin - 43 C 61/18).
Der Beleidigung im Hausflur vorausgegangen war eine Aufforderung der betroffenen Mitarbeiterin, der im selben Haus befindlichen Jugendhilfeeinrichtung, der Beklagte (Beleidiger) möge doch bitte den Urin seiner Hunde aus dem gemeinschaftlichen Treppenhaus entfernen, woraufhin der Beklagte mit dem Ausspruch "Fotze" reagierte.
Das Amtsgericht war der Ansicht, durch die erst- und einmalige Beleidigung der Mitarbeiterin der Jugendhilfeeinrichtung habe der ansonsten tadellose Beklagte den Hausfrieden derart nachhaltig und massiv gestört, dass eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sei. Der Beleidigten sei nicht zuzumuten, im Hausflur erneut auf den Kläger treffen zu müssen, auch wenn sie im Haus lediglich arbeite und selbst nicht Mieterin sei.
Selbst wenn man unterstelle, dass der Beklagte - im Rahmen dieses unstreitig einmaligen Vorfalls - in einem augenblicklichen Kontrollverlust gehandelt habe, entschuldige dies keinen derartig verletzenden Eingriff in das Ehr- und Selbstwertgefühl der Betroffenen.
Hinweis des Bloggers:
Grundsätzlich muss der Kündigung eines Mietverhältnisses, die auf eine Störung des Hausfriedens durch den Mieter gestützt wird, eine Abmahnung vorangehen. Diese ist nur dann entbehrlich, wenn bereits feststeht, dass eine Verhaltensänderung des Mieters auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass eine Wiederherstellung des Hausfriedens auch bei zukünftiger Unterlassung des vertragswidrigen Verhaltens nicht mehr möglich ist. Letzteres hat das AG Neuruppin hier angenommen und die Rechtmäßigkeit der Kündigung ohne zuvor ausgesprochene Abmahnung folglich konsequent bejaht.